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Armeereform in der Beschleunigungsfalle

Armeereform in der Beschleunigungsfalle
Broschüre (28 Seiten, A4) von
Divisionär Hans Bachofner
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Position: Aktuell

11. Februar 2010

Schweizer werden mit krimineller Vergangenheit
Wahrheits-Verbot zwecks reibungsloser Einbürgerung

Straffälligen Ausländern darf kein Zugang zum Einbürgerungsverfahren gewährt werden. Nur wer über einen tadellosen Leumund verfügt, ist berechtigt, ein Gesuch zu stellen. Das ist Gesetz. Richterfunktionäre verkehren dieses Gesetz ins Gegenteil.

Der Fall geschah kürzlich in Dübendorf. Ein jugendlicher Mazedonier, der sämtliche Schuljahre in Dübendorf verbracht hatte, wollte sich einbürgern lassen. Er machte sich eines Deliktes schuldig, das eine Jugendstrafe zur Folge hatte. Diese erscheint jedoch nicht im Strafregister.

Jede einbürgerungswillige Person muss jedoch gemäss Zürcher Gemeindegesetz und kantonaler Bürgerrechtsverordnung einen «unbescholtenen Ruf» besitzen. Die Stadt Dübendorf weigerte sich deshalb, den Mazedonier einzubürgern. Der Mazedonier verfüge nicht über die Voraussetzungen zur Einbürgerung, lautete der Entscheid. Der Mazedonier war
den zuständigen Behörden schliesslich als einschlägiger Krimineller bekannt. Unter anderem war er an einem Motorrad-Diebstahl beteiligt.

Gesetzliche Voraussetzungen

Art. 21 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich und Art. 3 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung regeln die Einbürgerungsvoraussetzungen. Darin heisst es unter anderem:

«… wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.»


Einbürgerung trotz Diebstahls


Der Jugendliche rekurrierte mit Hilfe eines von der Öffentlichkeit bezahlten Anwalts beim zuständigen Bezirksrat gegen die verweigerte Einbürgerung. Der Bezirksrat verfügte darauf kurzerhand die Einbürgerung gegen den ausdrücklichen Willen des Dübendorfer Stadtrates. Gestützt auf die nationale Rechtspraxis habe der Mazedonier einen Anspruch auf Einbürgerung. Dies
bestätigte der zuständige Statthalter auf Anfrage der sifa. Der Gesuchsteller arbeite heute «ganz normal» und mache berufsbegleitend die Berufsmatur. Und der Diebstahl liege ja schon fünf Jahre zurück, erklärte der Statthalter des Bezirks Uster gegenüber der sifa.

Das Bezirksamt habe den Entscheid der Stadt Dübendorf schon einmal aufgehoben. Der Stadtrat Dübendorf sei aber nicht einsichtig, und habe das gleiche Gesuch um Ablehnung der Einbürgerung ein zweites Mal eingereicht. Dies sei «verfahrenstechnischer Stumpfsinn». Bereits der Bruder des Mazedoniers war gegen den Willen des Dübendorfer Stadtrates vom Bezirksrat eingebürgert worden.

Der Bezirksrat Uster stützte seinen Entscheid zur Zwangseinbürgerung des mit einer Jugendstrafe belegten Mazedoniers unter anderem auf mehrere Entscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts. Diese bestätigen, dass der «unbescholtene Ruf» – «jedenfalls so lange keine besonderen Umstände oder laufende Strafuntersuchungen vorliegen» – grundsätzlich einzig anhand von
Auszügen aus dem Straf- und Betreibungsregister zu prüfen sei.

«Insbesondere dürfen deshalb die für das Strafregister geltenden Eintragungsbeschränkungen nicht durch Beizug von Polizeiakten und dergleichen umgangen werden.»

Das Verwaltungsgericht geht sogar noch weiter:

«Wurde ein Eintrag entfernt, darf sich der Betroffene gegenüber staatlichen Behörden als nicht vorbestraft bezeichnen.»
(Quelle: Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts zur Ablehnung einer Einbürgerung vom 1. April 2009, Geschäftsnummer: VB.2008.00578).

Juristen waschen Kriminelle rein


Diese Juristen-Willkür führt zu einer unerträglichen Situation: Hat ein junger Mann das 22. Alterjahr erreicht, so werden alle seine Jugendstrafen gelöscht. Keine Behörde – auch nicht die zuständige Einbürgerungsbehörde – darf mehr wissen, dass der junge Mann als Jugendlicher kriminell war.

Der Entscheid des Bezirksrats Uster – er wird durch die Rechtssprechung des Bundesgerichts begründet – zementiert eine Haltung von Richterfunktionären, die uns ihre eigene Rechtsordnung im Dienste eines imaginären «höheren Rechts» aufzwingen wollen. Seit das Bundesgericht entschieden hat, dass Einbürgerungsablehnungen begründet werden müssen, herrscht rechtliches Chaos. Die zuständige Gemeinde hat klipp und klar gesagt, dass der junge Mazedonier die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfülle. Sie begründet dies einwandfrei. Diese entspricht den Tatsachen.

Es muss jeder Gemeinde und jeder Einbürgerungsbehörde möglich sein, Bewerber auch dann abzulehnen, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantones erfüllen. Die Gemeinde kennt den Kandidaten am besten. Deshalb ist der Beschluss für Vergabe des Bürgerrechts auch auf kommunaler Ebene angesiedelt. In vorliegendem Fall hat die Rechtsinstanz befohlen, dass eine Behörde eine feststehende Tatsache «nicht wissen dürfe» und deshalb einzubürgern habe.

Funktionäre hebeln die Demokratie aus

Die Lehre aus dem «Fall Dübendorf» ist klar: Richterfunktionäre bürgern Kriminelle ein. Das darf es nicht geben: Die Beachtung unserer Rechtsordnung ist eine zentrale Voraussetzung für eine Einbürgerung. Straffälligen Ausländern darf kein Zugang zum Einbürgerungsverfahren gewährt werden. Nur wer über einen tadellosen Leumund verfügt, ist berechtigt, ein Gesuch zu stellen. Das
heisst aber noch lange nicht, dass er eingebürgert wird. Die Entscheidung muss ein politischer Entscheid bleiben. Es existiert ein Gesetz. Dieses sichert dem Bürger zu, dass Kriminelle nicht eingebürgert werden. Die Funktionäre negieren dieses Gesetz, indem sie nachweisbare Fakten mit Hinweis auf den Datenschutz als nicht existent deklarieren. Man befiehlt dem Bürger, nicht wissen zu dürfen, was nachweisbar Tatsache ist. Das ist Willkür!

Bei der Einbürgerung darf nicht nur auf den Strafregisterauszug abgestellt werden, wo Strafen gelöscht sein könnten. Es ist auch auf das behördliche Register abzustellen. Übertretungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist auch wichtig, dass für Jugendliche die gleichen Regeln wie für Erwachsene gelten.

Dank der Einbürgerung kann der kriminelle Jugendliche jetzt lebenslang in der Schweiz bleiben, lebenslang ist ihm die Fürsorge zugänglich. Die Einbürgerung wird von oben verfügt. Die zuständige Gemeinde Dübendorf hat nichts zu sagen. Sie muss das höhere Recht einfach schlucken. Als gäbe es ein manipulierbares «Menschenrecht auf unbefleckte Vergangenheit» – auch für
Kriminelle. Früher hat uns das Recht vor Kriminellen geschützt. Heute schützt das Funktionärs-«Recht» die Kriminellen – und legt den ehrlichen Bürger herein.

Die Erlangung des Bürgerrechts ist kein Grundrecht sondern ein Rechtsstatus. Es besteht kein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht. Eine fundamentale Änderung hat das Bundesgericht 2003 vorgenommen. Neu sind abzulehnende

Einbürgerungsentscheide zu begründen. Neue Gesetze, wie beispielsweise das vom Zürcher SP-Regierungsrat Notter geplante Einbürgerungsgesetz, schaffen einen Rechtsanspruch des Schweizer Bürgerrechts für alle ausländischen Staatsangehörigen. Dieses Gesetz ist aber noch nicht in Kraft – und wird an der Urne von der SVP vehement bekämpft werden.

Volles Akteneinsichtsrecht durchsetzen


Der Fall Dübendorf beweist: Einbürgerungskommissionen und Gemeindeversammlungen dürfen nicht mehr wissen, was ein
Einbürgerungskandidat alles auf dem Kerbholz hat. Volles Akteneinsichtsrecht ist all jenen Stellen zu gewähren, mit denen die Bewerber in Kontakt kommen. Also, zum Beispiel Einwohnerkontrolle, Migrationsbehörde, Sozialamt, Sozialbehörde, Schulbehörde, Steueramt, Polizei, Staatsanwaltschaft usw. Es darf nicht sein, dass ein in seiner Gemeinde bekannter, offensichtlich Krimineller eingebürgert wird, nur weil Richter-Funktionäre es so wollen. Werübernimmt die Haftung für eine solche Kriminellen-Einbürgerung?

Ausschaffen statt einbürgern

Es ist zu verhindern, dass kriminelle Ausländer eingebürgert werden, nur weil ihre Jugendstrafen gelöscht werden, wenn sie das 22. Altersjahr erreicht haben. Das gilt auch für kriminelle Ausländer, die in der Schweiz geboren wurden. Kriminelles Verhalten muss überall bekämpft werden. Und kriminelle Ausländer haben die Schweiz zu verlassen, so wie es die Ausschaffungsinitiative fordert.
Diese klare, nicht verwässerte politische Forderung findet grosse Zustimmung in der Bevölkerung. Unsere Rechtsordnung kann nur ernst genommen werden, wenn wir klare Richtlinien aufstellen und diese uns nicht von Richterfunktionären und angeblichem internationalen Recht vermiesen und verwässern lassen.

Und diese Frage sollten wir uns auch stellen: Gerichte befehlen Einbürgerungen Krimineller – ist dies nicht selbst ein krimineller Akt?

Reinhard Wegelin




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