Statuten der sifa
Art. 1 Name
Unter dem Namen «sifa SICHERHEIT FÜR
ALLE Aktion gegen Kriminalität»
besteht ein parteipolitisch neutraler Verein im
Sinne von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.
Art. 3 Zweck
Der Verein steht auf dem Boden des Rechtsstaates.
Er hat zum Zweck, Aktivitäten zu entfalten,
die sich gegen die Kriminalität in allen
ihren Erscheinungsformen wenden. Er nimmt nachdrücklich
politischen Einfluss auf allen Ebenen, fördert
die öffentliche Meinungsbildung und unterstützt
die öffentlichen Sicherheitsorgane bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Als bürgernaher
Verein baut die sifa auf bewährten schweizerischen
Traditionen und Massstäben auf.
Art. 4 Mitgliedschaft, Sympathisanten
und Gönner
Als Mitglieder werden Schweizerinnen und Schweizer
sowie juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand;
sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert
werden. Als Sympathisant oder Gönner gilt,
wer den Verein und seine Tätigkeit in irgend
einer Weise unterstützt. Sympathisanten und
Gönner werden zu den Veranstaltungen des
Vereins eingeladen, besitzen aber keine Mitgliedschaftsrechte.
Der Austritt aus dem Verein kann auf den 31. Dezember
erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit ein
Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
Art. 5 Beiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird
auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
jedes Jahr neu festgesetzt und darf Fr. 20.
nicht übersteigen. Für die Verbindlichkeiten
des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder wird
ausgeschlossen.
Art. 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
und hat folgende Befugnisse:
a) Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
c) Festsetzung der Aktivitäten des Vereins
d) Festsetzung und Änderung der Statuten
e) Beschlussfassung über vom Vorstand oder
von Mitgliedern vorgelegte Anträge
f) Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung
wird durch den Vorstand einberufen. Sie soll jeweils
spätestens im September stattfinden. Der
Einladung mit Traktandenliste sind der Jahresbericht
und die Jahresrechnung, abgeschlossen auf den
31. Dezember des Vorjahres, beizulegen. Die Einberufung
hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag
zu erfolgen. Durch Vorstandsbeschluss oder auf
Verlangen von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens
10 Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer
von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied
kann mehrmals wiedergewählt werden. Der Vorstand
konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein
nach aussen und ist für alle Angelegenheiten
zuständig, die nicht einem anderen Organ
vorbehalten sind. Der Vorstand versammelt sich
auf Einladung des Präsidenten, bei dessen
Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten
oder auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder.
Art. 9 Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt für
eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren
sowie zwei Ersatzmänner. Als alleinige Rechnungsrevisorin
kann auch eine der Treuhand-Kammer angehörende
qualifizierte Treuhandgesellschaft gewählt
werden. Die Rechnungsrevisoren haben die vom Vorstand
vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und darüber
einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Art. 10 Statutenänderungen
Statutenänderungen müssen in der Einladung
traktandiert werden. Sie bedürfen der Zustimmung
von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Vereinsmitglieder.
Art. 11 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Art. 12 Übrige Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.
Flaach, 03. Juli 1999 (Änderungen: 28. September
2001, 27. September 2003)
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